Vernichtungsverbot
Das Vernichtungsverbot gilt auch für Verbraucherretouren.
Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen in der EU unverkaufte Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe nicht mehr vernichten. Produkte, die ein Verbraucher zurückgeschickt hat, fallen ausdrücklich darunter. Für jeden Artikel muss belegbar sein, wohin er gegangen ist.
Was die Verordnung sagt
Vier Punkte, mit der Fundstelle daneben.
Die Regeln stehen in der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte. Zu jedem Punkt steht die Stelle im Text, sodass Sie es selbst nachlesen können.
Seit dem 19. Juli 2026, für große Unternehmen
Das Verbot, unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten, gilt für Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe. Für mittlere Unternehmen greift es ab dem 19. Juli 2030. Kleinst- und kleine Unternehmen sind ausgenommen.
Verbraucherretouren fallen darunter
Zu den unverkauften Verbraucherprodukten zählt die Verordnung neben Überbeständen und unverkäuflichen Beständen auch die Produkte, die ein Verbraucher aufgrund seines Widerrufsrechts zurückgeschickt hat oder innerhalb einer längeren Widerrufsfrist, die der Verkäufer selbst einräumt.
Recycling und Verbrennung zählen als Vernichtung
Vernichtung ist das absichtliche Beschädigen eines Produkts oder das Entsorgen als Abfall. Recycling, sonstige Verwertung einschließlich energetischer Verwertung und Beseitigung fallen darunter. Die Ausnahme ist eng: das Aussondern zu dem alleinigen Zweck, das Produkt zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur Wiederaufarbeitung abzugeben.
Dazu gehört eine jährliche Offenlegung
Seit dem 19. Juli 2025 legen große Unternehmen jedes Jahr offen, wie viele unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet wurden: Anzahl und Gewicht, die Gründe und das jeweilige Abfallbehandlungsverfahren. Diese Pflicht reicht weiter als das Verbot, denn sie gilt für alle Kategorien von Verbraucherprodukten und nicht nur für Textilien.
Was bleibt
Die Liste ist kurz, und die Frage wird je Artikel gestellt.
Die Verordnung veröffentlicht keine Liste zulässiger Bestimmungen. Sie verbietet die Vernichtung und beschreibt, was nicht darunter fällt. Was übrig bleibt, ist schmal.
Zählt nicht als Vernichtung
- Verkauf oder Weitergabe an einen neuen Verbraucher
- Abgabe zur Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Abgabe zur Wiederaufarbeitung
Zählt als Vernichtung
- Recycling
- Verbrennung, auch mit energetischer Verwertung
- Deponierung und sonstige Beseitigung
- Absichtliches Beschädigen
Eine Jahressumme ist kein Beleg. Die Frage, die Sie beantworten können müssen, betrifft einen einzelnen Artikel: Wohin ist dieses Stück gegangen, und auf welchem Weg.
Verordnung (EU) 2024/1781, Artikel 2 Nummer 36 und Artikel 25Was erfasst wird
Forwarding hinterlässt je Retoure einen Datensatz.
Ein Forward geht von einem Verbraucher zum nächsten. Um das auszuführen, erfasst der Prozess ohnehin, was verschickt wurde, von wem, an wen und wann. Das sind dieselben Angaben, die Sie brauchen, um je Artikel zu zeigen, wohin er gegangen ist.
- Artikel
- SKU, Bezeichnung und Menge, so wie bei der Retourenanmeldung angegeben.
- Gewicht
- Je Artikel, aus Ihren eigenen Produktdaten. Neben der Anzahl ist dies die Einheit, in der die Offenlegung ausgedrückt wird.
- KN-Code
- Der Code der Kombinierten Nomenklatur, unter den der Artikel fällt, auf dem die Aufgliederung der Berichterstattung aufbaut.
- Absender zu Empfänger
- Von welchem Verbraucher zu welchem Verbraucher, ohne Zwischenstopp im Lager.
- Versanddienstleister
- Der Versanddienstleister und die Sendungsverfolgung der Sendung.
- Zeitstempel je Schritt
- Anmeldung, Erstellung des Labels, Abgabe und Ankunft.
- Zustand bei Ankunft
- Die Bestätigung des Empfängers, dass der Artikel angekommen ist, und in welchem Zustand.
- Artikel
- SKU, Bezeichnung und Menge.
- Gewicht
- Je Artikel, aus Ihren Produktdaten.
- KN-Code
- Der Code, nach dem aufgegliedert wird.
- Absender zu Empfänger
- Von welchem Verbraucher zu welchem.
- Versanddienstleister
- Dienstleister und Sendungsverfolgung.
- Zeitstempel je Schritt
- Anmeldung, Label, Abgabe, Ankunft.
- Zustand bei Ankunft
- Die Bestätigung des Empfängers.
Das deckt die Retouren ab, die über Forwarding laufen. Für Ihren übrigen unverkauften Bestand bleibt Ihre eigene Erfassung maßgeblich.
Export
Je Zeitraum abrufbar, in der Gliederung der Offenlegung.
Sie rufen die Erfassung für den Zeitraum ab, den Sie brauchen, in der Regel Ihr Geschäftsjahr. Die Aufgliederung folgt dem vorgeschriebenen Format, sodass sie an Ihre eigene Berichterstattung anschließt, statt daneben zu stehen.
- Je Zeitraum
- Anfangs- und Enddatum nach Wahl, passend zum Geschäftsjahr, über das Sie berichten.
- Aufgegliedert nach KN-Code
- Die Durchführungsverordnung gliedert die Offenlegung nach den ersten zwei Ziffern des KN-Codes, und nach vier Ziffern für die Produktgruppen, die sie gesondert benennt. Forwarding erfasst den Code je Artikel, sodass sich beide Ebenen ableiten lassen.
- Anzahl und Gewicht
- Je Code die Anzahl der Artikel und das Gewicht, die beiden Einheiten, in denen die Offenlegung ausgedrückt wird.
- In der Feldstruktur des vorgeschriebenen Formats
- Dieselbe Gliederung wie das Format der Durchführungsverordnung, das für Geschäftsjahre ab dem 2. März 2027 gilt.
Beachten Sie den Unterschied: Die Offenlegung nach Artikel 24 betrifft vernichtete Produkte. Ein Artikel, der über Forwarding bei einem neuen Verbraucher ankommt, wurde nicht vernichtet. Dieser Export dokumentiert also den Weg, den diese Artikel tatsächlich genommen haben, in derselben Gliederung wie die Offenlegung.
Kosten
Jede andere Maßnahme rund um diese Verordnung ist ein Kostenposten.
Bestände halten, sortieren, einen Second-Hand-Kanal aufbauen, eine Erfassungsebene einrichten: Das sind alles Ausgaben, um zeigen zu können, dass Sie nicht vernichten. In dieser Reihe ist Forwarding die einzige Maßnahme, die die Kosten einer Retoure senkt statt erhöht, und die den Beleg dabei gleich hinterlässt. Am Ende steht kein eigenes Compliance-Projekt, sondern ein Retourenstrom, der sich selbst dokumentiert.
Häufige Fragen
Wer fällt ab wann unter das Verbot?
Große Unternehmen seit dem 19. Juli 2026. Mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030. Kleinst- und kleine Unternehmen sind ausgenommen. Das steht in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1781. Die Offenlegungspflicht nach Artikel 24 läuft nicht im gleichen Takt: Sie gilt für große Unternehmen bereits seit dem 19. Juli 2025 und erfasst alle Kategorien von Verbraucherprodukten.
Zählt Recycling als Vernichtung?
Ja. Vernichtung ist das absichtliche Beschädigen eines Produkts oder das Entsorgen als Abfall. Recycling, sonstige Verwertung einschließlich energetischer Verwertung und Beseitigung fallen darunter. Nur das Aussondern zu dem alleinigen Zweck der Abgabe zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur Wiederaufarbeitung liegt außerhalb der Definition. Siehe Artikel 2 Nummer 36 und Artikel 25.
Sind Verbraucherretouren unverkaufte Verbraucherprodukte?
Ja. Artikel 2 Nummer 37 nennt neben Überbeständen und unverkäuflichen Beständen auch die Produkte, die ein Verbraucher aufgrund seines Widerrufsrechts zurückgeschickt hat oder innerhalb einer längeren Widerrufsfrist, die der Verkäufer selbst einräumt. Eine Retoure, die Sie anschließend entsorgen, ist damit die Vernichtung eines unverkauften Verbraucherprodukts.
Gibt es Ausnahmen vom Verbot?
Ja, und sie sind eng gefasst. Die delegierte Verordnung zu den Ausnahmen nennt unter anderem Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit, Schäden oder Mängel, die eine Reparatur unpraktikabel machen, Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und Produkte, die zur Spende angeboten, aber nicht angenommen wurden. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss das begründen und die Begründung aufbewahren.
Was bekommen Sie, wenn Sie heute anfangen?
Ab dem ersten Forward eine Erfassung je Artikel, exportierbar über jeden Zeitraum, den Sie wählen. Rückwirkend funktioniert es nicht: Retouren, die vor dem Start bereits abgewickelt wurden, sind nicht enthalten.
Macht uns das als Marke konform?
Nein. Das deckt die Retouren ab, die über Forwarding laufen, nicht Ihren gesamten Bestand. Für Ihre übrigen unverkauften Produkte brauchen Sie Ihren eigenen Weg und Ihre eigene Begründung. Was wir liefern, ist die Erfassung für den Teil, der über uns geht.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign für nachhaltige Produkte)
- Artikel 2 Nummer 36 und 37 (Begriffsbestimmungen), Artikel 24 (Offenlegung), Artikel 25 und Anhang VII (Vernichtungsverbot).
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/2
- Das Format für die Offenlegung vernichteter unverkaufter Verbraucherprodukte, anwendbar ab dem 2. März 2027.
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/296
- Die eng gefassten Ausnahmen vom Vernichtungsverbot und die dafür erforderliche Begründung.
Dies sind allgemeine Informationen zur Verordnung und keine Rechtsberatung.
Zuletzt aktualisiert: August 2026
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Wir gehen durch, welcher Teil Ihrer Retouren über Forwarding laufen kann, was dann je Artikel erfasst wird und wie der Export an die Berichterstattung anschließt, die Sie ohnehin erstellen.
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